Ab dem 15. April 2013 im Handel oder als epaper und app unter:


Aus dem Inhalt:

Die GasShow in Warschau: Diesel-
einspritzer-Technik war zentrales Thema

Die Rückkehr einer Traditionsmarke: Gfi-Anlagen wieder in Deutschland

Wir haben sie zuerst getestet: Die neue flüssig-direkt einspritzende Anlage von BRC

 

Heft abonnieren!

Heft abonnieren!

Lesen Sie das AutoGas Journal schon für € 3,35 pro Heft statt für € 3,90 beim Kauf am Kiosk.

100% Lesen 15% sparen!

undefinedJetzt bestellen!

 

Premiumpartner

GASDRIVE
www.tankpedal.de
Car Gas

  Klick - autoersatzteile.de

www.westfa-gas.de/autogas.html
www.gas-tankstellen.de
autogas-journal.de in your browserautogas-journal.de at mister wongpublish autogas-journal.de in twitterautogas-journal.de at del.icio.usautogas-journal.de at digg.comautogas-journal.de at furl.netautogas-journal.de at linksilo.deautogas-journal.de at reddit.comautogas-journal.de at spurl.netautogas-journal.de at technorati.comautogas-journal.de at google.comautogas-journal.de at yahoo.comautogas-journal.de at facebook.comv at stumbleupon.comautogas-journal.de at propeller.comautogas-journal.de at newsvine.comautogas-journal.de at jumptags.com
10.03.2011 09:17 Uhr Von Dr. Martin Steffan

Späterer Gasanlagen-Einbau in Dienstwagen erhöht nicht pauschalen Nutzungswert

Gerne widmen wir uns auf Anfrage noch einmal einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu. Der hat nämlich mit seinem VI. Senat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 12/09 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind. Darauf weisen zurzeit mehrere Steuerberatungskanzleien nochmals hin.

Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin – ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt – ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich die Klägerin. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen der Klägerin. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wurde.

Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach Para. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Der BFH bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

Urteil vom 13.10.2010 VI R 12/09)     Foto: Promotor

10.03.2011 09:17 Uhr Von Dr. Martin Steffan